1.
Art der baulichen Nutzung - § 9 (1) Nr. 1 BauGB
1.1 Ausschluss gem. §
1 (6) BauNVO - Vergnügungsstätten
Die nach § 8 (3) Nr. 3 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.2 Ausschluss / Zulässigkeit
gern. § 1 (9) i.V.m. § 1(5) und (10) BauNVO - Einzelhandelsbetriebe
In den festgesetzten Gewerbegebieten GE sind Gewerbebetriebe
nach § 8 (2) BauNVO im Rahmen der übrigen Festsetzungen
zulässig, ausgenommen Einzelhandelsbetriebe.
1.2.1
Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von auf dem Grundstück
produzierten Waren oder von Waren als Randsortimente von Handwerksbetrieben
auf einer den übrigen Betriebsflächen deutlich untergeordneten
Fläche von maximal 20 % der Geschossflächen.
1.2.2
Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von Waren bei Tankstellen
auf maximal 200 qm Fläche.
1.2.3
Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen aus regionaler Produktion ("Hofladen")
auf einer Verkaufsfläche von maximal 200 qm.
1.3 Zulässigkeit gem. §
1 (6) - Wohnungen
In den festgesetzten Gewerbegebieten sind die nach § 8
(3) Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
Betriebsleiter allgemein zulässig. Dabei ist auf jedem
Betriebsgrundstück die Errichtung von max. 2 Wohnungen
zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm
gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet
sind.
Die zwei Wohnungen müssen in einem zusammenhängenden
Baukörper liegen und sind nicht vor Errichtung der Betriebsanlage
zulässig.
1.3.1
In dem in der Planzeichnung mit GE 2 bezeichneten, festgesetzten
Gewerbegebiet sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
und Erneuerungen der für Wohnungen genutzten baulichen
Anlagen, die über die nach Nr. 1.3 zulässige Anzahl
der Wohnungen je Betriebsgrundstück hinausgehen, ausnahmsweise
zulässig.
1.4
Zulässigkeit von Nebenanlagen, überdachten Stellplätzen
und Garagen gem. § 12 und § 14 BauNVO
Zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze - und ihrer
parallel zur Straßenbegrenzungslinie gedachten Verlängerung
- sind bauliche Nebenanlagen sowie überdachte Stellplätze
und Garagen nicht zulässig.
2. Bauweise - § 9 (1) Nr.
2 BauGB
2.1 Abweichende Bauweise §
9 (1) Nr. 2 BauGB
Es gilt die offene Bauweise gem. § 22 (2) BauNVO mit der
Einschränkung, dass Gebäude über 50 m Länge
zulässig sind.
3. Zufahrten / Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
3.1 Zufahrten - § 9 (1) Nr. 11 BauGB
Zufahrten zu den Grundstücken im Plangebiet sind nur an
den in der Planzeichnung als Einfahrt festgesetzten Stellen
bis zu einer Breite von 10 m zulässig.
3.2
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte - § 9 (1) Nr. 21 BauGB
Neben den in der Planzeichnung mit a, b und c bezeichneten mit
Rechten zu belastenden Flächen wird für die als Wanderweg
festgesetzte Trasse eine mit Geh- und Fahrrechten zu belastende
Fläche in einer Breite von 3 m zugunsten der Gemeinde Ziethen
zur Nutzung als öffentlicher Fußweg zugunsten der
Allgemeinheit festgesetzt.
4. Flächen für die Abfall-
und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung
und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen
- § 9 (1) Nr. 14 BauGB
4.1 Regenversickerungsbecken
Das festgesetzte Regenversickerungsbecken ist als naturnahe
Fläche zur Versickerung von Niederschlagswasser über
den belebten Oberboden mit entsprechenden Schutzeinrichtungen
zur Vermeidung von Wasserverschmutzung anzulegen. Die Einläufe
sind so zu gestalten, dass keine Öle und Benzine in das
Becken gelangen können.
4.2
Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser auf
privaten Grundstücksflächen
Das Niederschlagswasser der in der Planzeichnung mit GE1, GE2,
GE3 und GE4 bezeichneten Gewerbegebiete ist fachgerecht auf
den Grundstücken über den belebten Oberboden mit entsprechenden
Schutzeinrichtungen zur Vermeidung von Wasserverschmutzung zu
versickern (siehe auch Hinweise - Wasserschutzgebiet). Sofern
wasserrechtlich zulässig, kann unbelastetes Niederschlagswasser
von Dachflächen auch über andere Versickerungseinrichtungen
fachgerecht versickert werden.
5. Grünordnerische Festsetzungen
5.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - §
9 (1) Nr. 20 BauGB
Hinweis: Pflanzenqualitäten und -quantitäten sind
im Grünordnungsplan beschrieben.
5.1.1.
In den mit M1 gekennzeichneten Bereichen ist eine flächige
Gehölzanpflanzung durch Anpflanzung von standortheimischen
Bäumen und Sträuchern und Sukzession anzulegen und
zu erhalten.
5.1.2
In den in der Planzeichnung mit M2 gekennzeichneten Flächen
sind durch Abschiebung des Oberbodens Trockenrasen und trockene
Ruderalfluren zu entwickeln.
5.1.3
In den mit M 3 gekennzeichneten Bereichen ist aus vor Ort entnommenem
Bodenmaterial ein ca. 1 m hoher Wall (nach Setzung) herzustellen
und mit einzelnen Gruppen standortheimischer Straucharten zu
bepflanzen.
5.2
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
- § 9 (1) Nr. 25 a BauGB
5.2.1 Anpflanzungen auf privaten Grundstückflächen
In den in der Planzeichnung mit GE 4 und GE 6 sowie GE 2 bezeichneten
Gewerbegebieten sind an den dafür festgesetzten Stellen
standortheimische, hochstämmige, mittel- bis großkronige
Laubbäume zu pflanzen. Folgende Arten und Qualitäten
sind zu verwenden: GE2: Winterlinde (Tilia cordata), Hochstamm,
3 x verpflanzt, Stammumfang 14 -16 cm; GE4 und GE6: Spitzahorn
(Acer platanoides), Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 14
- 16 cm.
5.2.2
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
In den in der Planzeichnung mit 1 bezeichneten Flächen
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist ein sechsreihiger Gehölzstreifen aus
standortheimischen Bäumen und Sträuchern anzulegen.
In den in der Planzeichnung mit 2 bezeichneten Flächen
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist ein dreireihiger Gehölzstreifen aus standortheimischen
Sträuchern anzulegen.
Hinweis:
Pflanzenqualitäten und -quantitäten sind im Grünordnungsplan
beschrieben.
5.2.3
Straßenbäume
Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten für
anzupflanzende Bäume in den Straßenverkehrsflächen
sind hochstämmige, großkronige Laubbäume zu
pflanzen und zu erhalten - Baumart: Winterlinde (Tilia cordata),
Qualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 14 - 16
cm. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten kann
um bis zu 5 m abgewichen werden.
5.3
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Die in der Planzeichnung zur Erhaltung festgesetzten Einzelbäume
und die nach den Nrrn. 5.2.1 bis 5.2.3 angepflanzten Bäume,
Sträucher und sonstigen Bepflanzungen sind zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen.
5.4
Zuordnung der Ausgleichsflächen - § 9 (la) BauGB
Die in der Planzeichnung mit Z bezeichneten Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) dienen
dem Ausgleich der mit der Entwicklung der in der Planzeichnung
mit GEI, GE2, GE3 und GE4 bezeichneten Gewerbegebiete verbundenen
Eingriffe.
Die
Durchführung der Neuanlage erfolgt durch die Gemeinde anstelle
und auf Kosten der begünstigten Eigentümer der Eingriffsgrundstücke.
6. Immissionsschutz
In den in der Planzeichnung mit GEI, GE2, GE7 und GE8 bezeichneten
Gewerbegebieten sind in den Außenbereichen in der Zeit
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr Anlieferungen und Be- und Entladevorgänge
sowie sonstige lärmintensive Tätigkeiten ("Freiplatzaktivitäten")
nicht zulässig.
7.
Örtliche Bauvorschriften
7.1 Einfriedungen
Zulässig sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von
2,50 m. Mauern und geschlossene Holzwände als Einfriedungen,
die höher als 1,30 m sind, sind nur zulässig, wenn
sie nach jeweils 20 m Länge durch mindestens 2 m breite
Sichtschlitze unterbrochen sind, in denen die Einfriedung mit
durchsehbaren Materialien fortgeführt werden kann.
Innerhalb
der gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen
sind Einfriedungen jeglicher Art unzulässig.
7.2
Mülltonnenabstellplätze / Müllsammelstellen
Mülltonnenabstellplätze und Flächen für
das Sammeln von Müll und Wertstoffen sind gegen Einblicke
abzuschirmen.
Empfehlung: Hecken oder Buschwerk, Mauern oder pergolenartige
Zaunkonstruktionen, wenn möglich berankt.
7.3
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur in Grundstücksbereichen oder an Gebäuden
zulässig, die den festgesetzten Straßenverkehrsflächen
zugewandt sind. Werbeanlagen mit bewegtem Licht sind unzulässig.
Werbeanlagen an den Gebäuden sind nur unterhalb der Schnittkante
Außenwand/ Dachfläche zulässig; sie dürfen
einen Flächenanteil von insgesamt 10 % der jeweiligen Wandfläche
nicht überschreiten; die Größe der Werbeanlage
darf dabei insgesamt 20 qm, bei selbstleuchtenden Werbeanlagen
insgesamt 10 qm, für die jeweilige Wandfläche jedoch
nicht überschreiten. Auf Dächern mit einer Dachneigung
größer 30°, in ihrer unteren Hälfte, und
an Attiken bis zu ihrer Oberkante sind Werbeanlagen zulässig;
die Fläche der unteren Hälfte des betroffenen Daches
/ die Fläche der Attika ist der jeweils darunter liegenden
Wandfläche bei der Ermittlung der Flächenanteile hinzuzurechnen.
Freistehende
Werbeanlagen dürfen, mit Ausnahme von Fahnenmasten, eine
Höhe von 5,00 m nicht überschreiten; die Werbefläche
darf 6 qm je Seite nicht überschreiten. Für jedes
Betriebsgrundstück ist, mit Ausnahme von Fahnenmasten,
nur 1 freistehende Werbeanlage zulässig, bei Eckgrundstücken
maximal 2. Werden freistehende Werbeanlagen durch mehrere Betriebe
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemeinsam genutzt, darf
die Gemeinschaftsanlage eine Höhe von 6,00 m nicht überschreiten;
die Werbefläche darf 8 qm je Seite nicht überschreiten.
Für Tankstellen dürfen für Zwecke der Preisauszeichnung
zusätzlich maximal 2 freistehende Werbeanlagen errichtet
werden.
Fahnenmasten
dürfen eine Höhe von 8,00 m nicht überschreiten;
die Fläche der Fahnen darf jeweils 5 qm nicht überschreiten.
Je 1.000 qm Grundstücksfläche ist 1 Fahnenmast zulässig.